LG Berlin II: Meta speichert Daten von Nicht-Nutzern
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LG Berlin II: Meta speichert Daten von Nicht-Nutzern

NOVALEX

Redaktion

24. März 2026 7 Min.

LG Berlin II: Meta darf Daten von Nicht-Nutzern nicht speichern

Ein Facebook- oder Instagram-Konto zu haben, war bislang keine Voraussetzung dafür, von Meta erfasst zu werden. Millionen Menschen in Deutschland könnten betroffen sein – auch ohne jemals ein Profil erstellt zu haben.

Mit Urteil vom Dezember 2025 (Az.: 15 O 569/18) hat das Landgericht Berlin II entschieden: Meta verarbeitet personenbezogene Daten von Nicht-Nutzern rechtswidrig[1]. Das Urteil betrifft insbesondere die Praxis, Kontaktdaten über Funktionen wie den „Freunde-Finder“ hochzuladen und zu speichern.

Was bedeutet das konkret für Betroffene? Bestehen Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO – auch ohne eigenen Account? Und sollten Betroffene ihre Daten sofort löschen lassen oder zunächst rechtliche Schritte prüfen?

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen umfassenden Überblick.


Worum ging es im Verfahren vor dem LG Berlin II?

Im Kern stand eine Praxis, die viele Nutzer gar nicht bewusst wahrnehmen:

  • Facebook-Nutzer laden ihr Adressbuch hoch.
  • Darin befinden sich auch Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Personen, die kein Facebook- oder Instagram-Konto besitzen.
  • Diese Daten werden von Meta gespeichert und verarbeitet.

Nach Auffassung des Gerichts geschieht dies rechtswidrig, wenn keine wirksame Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt[1].

Das LG Berlin II untersagte Meta künftig, solche Daten auf eigene Server hochzuladen und zu verarbeiten[1].

Wichtig: Das Gericht verpflichtete Meta nicht, bereits erhobene Daten automatisch zu löschen[1].


Warum ist die Verarbeitung von Nicht-Nutzer-Daten problematisch?

Die DSGVO schützt jede identifizierbare natürliche Person – unabhängig davon, ob sie Kunde ist oder einen Vertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat.

Personenbezogene Daten sind unter anderem:

  • Telefonnummern
  • E-Mail-Adressen
  • Namen in Verbindung mit Kontaktdaten
  • Gerätekennungen

Wenn Meta diese Daten speichert, verarbeitet oder mit bestehenden Profilen verknüpft, liegt eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 DSGVO vor.

Für eine solche Verarbeitung braucht es eine Rechtsgrundlage – in der Regel eine Einwilligung oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse.

Das LG Berlin II stellte klar:
Eine pauschale Erfassung über hochgeladene Adressbücher genügt diesen Anforderungen nicht[1].


Verbindung zum „Freunde-Finder“

Das Urteil knüpft unmittelbar an die bekannte Problematik rund um den Facebook-„Freunde-Finder“ an.

Bereits zuvor wurde die Funktion kritisch bewertet, weil sie massenhaft Kontaktdaten Dritter erfasst. Wenn Sie mehr über die rechtliche Einordnung erfahren möchten, lesen Sie hier:

👉 Freunde-Finder rechtswidrig: 5.000 € für Betroffene?

Das neue Urteil des LG Berlin II geht jedoch einen Schritt weiter: Es stärkt ausdrücklich die Rechte von Nicht-Nutzern, also Personen ohne eigenes Meta-Konto.


Auch WhatsApp-Daten betroffen

Neben dem Dezember-Urteil entschied das LG Berlin II am 23. Februar 2026 (Az.: 52 O 22/17) zur Weitergabe von WhatsApp-Daten an Facebook[1].

Konkret ging es um die Praxis aus dem August 2016:

  • Nutzer erhielten eine Push-Nachricht.
  • Sie sollten neuen Nutzungsbedingungen zustimmen.
  • Diese erlaubten Meta, WhatsApp-Adressbuchdaten – auch von Nicht-WhatsApp-Nutzern – zu verarbeiten.

Das Gericht bewertete die Art der Einholung dieser Einwilligung als rechtswidrig[1].

Damit bestätigt das LG Berlin II erneut:
Die bloße technische Möglichkeit, Daten zu erfassen, ersetzt keine wirksame datenschutzrechtliche Grundlage.

Mehr Hintergründe zur WhatsApp-Thematik finden Sie hier:

👉 WhatsApp-Daten an Facebook: Neues Urteil 2026


Urteil noch nicht rechtskräftig – was bedeutet das?

Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Meta hat Berufung beim Kammergericht eingelegt[1].

Für Betroffene heißt das jedoch nicht, dass sie untätig bleiben müssen.

Gerade im Datenschutzrecht gilt:

  • Ansprüche können verjähren.
  • Die Rechtslage entwickelt sich dynamisch.
  • Mehrere Gerichte haben Meta zuletzt zu Schadensersatz verurteilt.

Eine Übersicht finden Sie hier:

👉 Alle Urteile gegen Meta 2025/2026 – Übersicht


Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO – auch ohne Account?

Eine zentrale Frage lautet:

Kann ich Schadensersatz verlangen, obwohl ich nie Facebook oder Instagram genutzt habe?

Grundsätzlich: Ja.

Art. 82 DSGVO gewährt jeder betroffenen Person einen Anspruch auf Schadensersatz bei rechtswidriger Datenverarbeitung.

Voraussetzungen sind:

  1. Verarbeitung personenbezogener Daten
  2. Verstoß gegen die DSGVO
  3. Materieller oder immaterieller Schaden

Gerade immaterielle Schäden – etwa Kontrollverlust über die eigenen Daten – wurden von Gerichten zunehmend anerkannt.

Beispielsweise sprach das OLG Jena 3.000 € Schadensersatz wegen rechtswidrigen Trackings zu:

👉 3.000 € Schadensersatz: OLG Jena verurteilt Meta

Auch wenn jeder Fall individuell zu prüfen ist, zeigt die aktuelle Rechtsprechung deutlich:
Gerichte nehmen Datenschutzverstöße von Meta ernst.


Wer ist konkret betroffen?

Sie könnten betroffen sein, wenn:

  • Ihre Telefonnummer im Adressbuch eines Facebook-Nutzers gespeichert war oder ist.
  • Ihre E-Mail-Adresse von Kontakten hochgeladen wurde.
  • Sie WhatsApp genutzt haben und der Datenweitergabe zugestimmt haben – ohne umfassend informiert gewesen zu sein.
  • Sie nie ein Meta-Konto hatten, aber dennoch personalisierte Werbung erhielten.

Gerade Nicht-Nutzer wissen oft gar nicht, dass ihre Daten gespeichert wurden.


Wie können Nicht-Nutzer prüfen, ob Meta Daten gespeichert hat?

Meta stellt ein Online-Formular im Hilfebereich von Facebook bereit – unter „Informationen für Personen, die keine Meta-Produkte nutzen“[1].

Dort können Betroffene:

  • Auskunft über gespeicherte Daten verlangen
  • Die Löschung bestimmter Daten beantragen

Doch Vorsicht:

Laut aktuellen Berichten kann eine vorschnelle Löschung dazu führen, dass Beweise für eine spätere gerichtliche Durchsetzung fehlen[1].

Bevor Sie aktiv werden, sollte geprüft werden:

  • Welche Daten sind konkret betroffen?
  • Seit wann erfolgt die Verarbeitung?
  • Bestehen realistische Schadensersatzansprüche?

Werbeprofile ohne Einwilligung – weiterer Kernpunkt

Das Dezember-Urteil betrifft nicht nur Nicht-Nutzer.

Das LG Berlin II untersagte Meta auch, personenbezogene Daten aus eigenen oder fremden Quellen zu Werbezwecken zu umfassenden Nutzungsprofilen zusammenzustellen, wenn keine eindeutige Einwilligung vorliegt[1].

Das Gericht stellte klar:

Diese Datenverarbeitung dient primär dem Gewinninteresse Metas und ist nicht zur Vertragserfüllung erforderlich[1].

Damit wird ein zentrales Argument von Meta geschwächt, wonach personalisierte Werbung „notwendig“ für die Nutzung der Plattform sei.


Welche Rolle spielt der „Kontrollverlust“ über Daten?

Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt betont, dass bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann.

Bei Nicht-Nutzern ist dieser Aspekt besonders gravierend:

  • Sie haben keinen Account.
  • Sie haben keinen Vertrag.
  • Sie erhalten keine transparente Information.
  • Dennoch werden ihre Daten verarbeitet.

Ein solcher Eingriff kann das Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigen.


Wie hoch kann ein möglicher Schadensersatz sein?

Die Höhe hängt vom Einzelfall ab:

  • Umfang der Daten
  • Dauer der Speicherung
  • Art der Nutzung (z. B. Profilbildung)
  • Grad des Kontrollverlusts

In vergleichbaren Konstellationen wurden bereits mehrere tausend Euro zugesprochen.

Einen Überblick über mögliche Beträge finden Sie hier:

👉 Meta Schadensersatz: Wie viel Geld steht Ihnen zu?


Strategisches Vorgehen für Betroffene

Wenn Sie vermuten, dass Meta Ihre Daten ohne Einwilligung verarbeitet hat, empfehlen sich folgende Schritte:

1. Sachverhalt prüfen

  • Hatten Sie selbst ein Meta-Konto?
  • Wurden Ihre Kontaktdaten von Dritten hochgeladen?
  • Haben Sie WhatsApp genutzt?

2. Keine vorschnelle Löschung beantragen

Eine Löschung kann Beweise vernichten, die für die Durchsetzung von Ansprüchen relevant sind[1].

3. Rechtliche Bewertung einholen

Nicht jeder Verstoß führt automatisch zu hohem Schadensersatz – aber viele Konstellationen sind erfolgversprechend.


Fazit: Starke Signale aus Berlin

Die Urteile des LG Berlin II senden ein deutliches Signal:

  • Auch Nicht-Nutzer sind durch die DSGVO geschützt.
  • Meta darf Daten nicht ohne wirksame Grundlage erfassen und profilieren.
  • Werbeinteressen rechtfertigen keine grenzenlose Datensammlung.

Auch wenn die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind, fügen sie sich in eine Serie von verbraucherfreundlichen Urteilen gegen Meta ein.

Für Betroffene eröffnet sich damit eine reale Chance, ihre Rechte durchzusetzen – individuell und konsequent.


Jetzt prüfen lassen, ob Sie betroffen sind

Ob als Nicht-Nutzer, WhatsApp-Anwender oder ehemaliger Facebook-User:

Lassen Sie unverbindlich prüfen, ob Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zusteht.

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Quellen

[1] https://www.test.de/Facebook-und-Instagram-Hat-Meta-Ihre-Daten-wider-Willen-gespeichert-6287542-0/

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