NOVALEX
Redaktion
Meta bietet Facebook und Instagram in der EU seit einiger Zeit nach dem Modell „Pay or OK“ an: Nutzer können entweder ein kostenpflichtiges Abo abschließen – oder der umfassenden personalisierten Werbung zustimmen.
Was auf den ersten Blick wie eine Wahlfreiheit wirkt, wirft gravierende datenschutzrechtliche Fragen auf. Datenschützer und Aufsichtsbehörden prüfen intensiv, ob eine solche „Bezahl-oder-Einwilligungs“-Lösung mit der DSGVO vereinbar ist.
Für Verbraucher stellt sich eine zentrale Frage:
War meine Einwilligung in personalisierte Werbung wirklich freiwillig – oder habe ich nur zugestimmt, um keinen finanziellen Nachteil zu haben?
Dieser Artikel zeigt, wie die aktuelle Rechtslage aussieht, welche Entwicklungen es zuletzt gab – und unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO gegen Meta in Betracht kommt.
1. Was bedeutet „Pay or OK“ konkret?
Meta hat für Facebook und Instagram in der EU ein Modell eingeführt, das Nutzer vor eine Wahl stellt:
- ✅ Kostenloser Zugang, aber umfassende Zustimmung zu personalisierter Werbung und Tracking
- 💳 Kostenpflichtiges Abo, dafür keine personalisierte Werbung
Die zentrale datenschutzrechtliche Grundlage für personalisierte Werbung ist dabei in der Regel:
- Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung)
Das Problem: Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn sie freiwillig erfolgt (Art. 7 DSGVO).
Doch ist eine Einwilligung noch freiwillig, wenn die Alternative ein kostenpflichtiges Abo ist?
2. Freiwilligkeit nach Art. 7 DSGVO – was verlangt das Gesetz?
Die DSGVO stellt klare Anforderungen:
✅ Eine Einwilligung muss
- freiwillig,
- informiert,
- eindeutig,
- und widerruflich sein.
Der entscheidende Punkt beim „Pay or OK“-Modell ist die Freiwilligkeit.
Nach Erwägungsgrund 42 DSGVO liegt keine freiwillige Einwilligung vor, wenn ein erhebliches Ungleichgewicht besteht oder wenn die betroffene Person keine echte Wahl hat.
Wann fehlt die Freiwilligkeit?
Die Einwilligung ist problematisch, wenn:
- die Nutzung eines marktbeherrschenden Dienstes faktisch alternativlos ist,
- der Preis für die werbefreie Variante abschreckend hoch ist,
- sozialer oder beruflicher Druck besteht (z.B. Nutzung für Unternehmen, Selbstständige, Creator),
- oder personenbezogene Daten in sehr großem Umfang verarbeitet werden.
Meta betreibt mit Facebook und Instagram zwei der größten sozialen Netzwerke weltweit. Die Marktmacht spielt daher bei der Freiwilligkeitsprüfung eine erhebliche Rolle.
3. Aktuelle behördliche Entwicklungen (Mai 2026)
In den letzten Wochen haben mehrere europäische Datenschutzbehörden öffentlich bestätigt, dass sie das „Pay or OK“-Modell intensiv prüfen.
3.1 Irische Datenschutzbehörde (DPC)
Da Meta Ireland für EU-Nutzer verantwortlich ist, führt die irische Datenschutzbehörde (DPC) das federführende Verfahren.
Bereits in der Vergangenheit hatte die DPC empfindliche Sanktionen gegen Meta verhängt – etwa ein Bußgeld in Höhe von 1,2 Milliarden Euro wegen unzulässiger Datenübermittlungen in die USA (Beschluss vom 22.05.2023) [1].
Dieses Verfahren zeigt:
Die europäischen Behörden sind bereit, massive Sanktionen gegen Meta zu verhängen.
Aktuell läuft ein vertieftes Prüfverfahren zur Rechtmäßigkeit der „Pay-or-Consent“-Struktur. Mehrere nationale Datenschutzbehörden (u.a. aus Deutschland, Frankreich und Italien) sind im Kohärenzverfahren eingebunden.
Eine endgültige Entscheidung wird im Laufe des Jahres 2026 erwartet.
4. Warum das Modell rechtlich angreifbar sein könnte
4.1 Kopplungsverbot und Drucksituation
Ein zentrales Problem ist das sogenannte Kopplungsverbot.
Die DSGVO verbietet es faktisch, eine Einwilligung zur Datenverarbeitung zur Voraussetzung für eine Leistung zu machen, wenn diese Verarbeitung für die Leistung nicht erforderlich ist.
Frage: Ist personalisierte Werbung wirklich „erforderlich“, um Facebook oder Instagram bereitzustellen?
Viele Datenschutzexperten sagen klar: Nein.
Eine Plattform kann technisch auch ohne personalisierte Werbung betrieben werden – Werbung muss nicht zwangsläufig auf individuellen Profilen basieren.
4.2 Marktmacht und faktische Alternativlosigkeit
Meta ist nach dem Digital Markets Act (DMA) als sogenannter „Gatekeeper“ eingestuft.
Diese Einstufung bedeutet:
- besondere Marktstellung,
- erhebliche Datenmacht,
- strukturelle Abhängigkeit vieler Nutzer und Unternehmen.
Je größer die Marktmacht, desto kritischer wird eine „Einwilligung gegen Geld“-Struktur beurteilt.
Denn: Wer beruflich oder sozial auf Instagram angewiesen ist, hat faktisch keine echte Wahl.
5. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO – was sagt der EuGH?
Selbst wenn Aufsichtsbehörden noch keine endgültige Entscheidung getroffen haben, können Betroffene bereits jetzt individuelle Ansprüche prüfen.
5.1 Kein Bagatellschaden erforderlich
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 04.05.2023 (C‑300/21) klargestellt:
Für immateriellen Schadensersatz ist keine Erheblichkeitsschwelle erforderlich.
Ein bloßer „Bagatellschaden“ darf nicht pauschal ausgeschlossen werden.
Das bedeutet: Auch psychische Belastungen, Ärger oder Kontrollverlust können ersatzfähig sein.
5.2 Beweislast und Darlegung
Im Urteil vom 14.12.2023 (C‑340/21) präzisierte der EuGH die Anforderungen an Darlegung und Beweis bei Art. 82 DSGVO.
Für Verbraucher besonders wichtig:
- Der Schaden muss plausibel geschildert werden.
- Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich.
- Bei komplexen Datenverarbeitungen großer Konzerne bestehen keine überhöhten Darlegungshürden.
Diese Rechtsprechung wird zunehmend von deutschen Gerichten umgesetzt.
Mehr zu den allgemeinen Voraussetzungen finden Sie auch in unserem Beitrag:
6. Wie könnte ein Schaden beim „Pay or OK“-Modell aussehen?
Ein ersatzfähiger immaterieller Schaden kann insbesondere bestehen in:
- Gefühl des Überwachtwerdens
- Kontrollverlust über eigene Daten
- Profilbildung ohne echte Wahl
- Zwangssituation durch wirtschaftlichen Druck
- Angst vor Missbrauch oder Weitergabe der Daten
Gerade bei umfassender Profilbildung (Interessen, Verhalten, Kontakte, Standortdaten) ist der Eingriff erheblich.
Je detaillierter das Profil, desto stärker das Gewicht des Eingriffs.
7. Was ist mit der Datenübermittlung in die USA?
Trotz des EU‑US Data Privacy Framework bleibt die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA rechtlich sensibel.
Das Bußgeld der irischen Datenschutzbehörde in Höhe von 1,2 Milliarden Euro gegen Meta wegen unzulässiger Datenübermittlungen [1] zeigt, wie ernst dieses Thema ist.
Wer im Rahmen des „Pay or OK“-Modells in personalisierte Werbung einwilligt, ermöglicht regelmäßig auch:
- internationale Datenflüsse,
- serverseitige Auswertungen,
- konzernweite Profilbildung.
Sollte sich herausstellen, dass diese Transfers rechtswidrig sind oder nicht ausreichend abgesichert wurden, können zusätzliche Schadensersatzansprüche entstehen.
Mehr zu internationalen Datenübermittlungen lesen Sie hier:
8. Was bedeutet das für Nutzer konkret?
Wenn Sie:
- der personalisierten Werbung zugestimmt haben,
- sich unter Druck gesetzt fühlten,
- oder das Abo nur gewählt haben, um Ihre Daten zu schützen,
kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Entscheidend ist:
- Wann haben Sie zugestimmt?
- Welche Informationen wurden Ihnen angezeigt?
- Wie hoch war der Preis für die werbefreie Variante?
- Welche Daten werden konkret verarbeitet?
9. Individuelle Klage statt Abwarten
Viele Betroffene warten auf ein „großes Urteil“ oder ein neues Bußgeld.
Doch:
- Schadensersatzansprüche sind individuell durchsetzbar.
- Sie hängen nicht zwingend von einem Bußgeld ab.
- Nationale Gerichte können eigenständig prüfen, ob eine Einwilligung unwirksam war.
Gerade vor dem Hintergrund der verbraucherfreundlichen EuGH-Rechtsprechung steigen die Erfolgsaussichten – insbesondere bei gut begründetem Vortrag zum erlittenen Kontrollverlust.
10. Fazit: Pay or OK bleibt ein rechtliches Risiko für Meta
Das „Pay or OK“-Modell ist datenschutzrechtlich hoch umstritten.
Die entscheidende Frage lautet:
War Ihre Einwilligung wirklich freiwillig – oder nur die Folge wirtschaftlichen Drucks?
Die laufenden Prüfverfahren der Datenschutzbehörden, die Gatekeeper-Einstufung nach dem DMA und die klare Linie des EuGH zu Art. 82 DSGVO sprechen dafür, dass Betroffene gute Argumente haben können.
Insbesondere wenn:
- umfassende Profilbildung stattfand,
- sensible Interessenprofile erstellt wurden,
- oder ein Gefühl der Zwangslage bestand.
Wer nicht abwarten möchte, bis Behörden entscheiden, kann seine Ansprüche bereits jetzt prüfen lassen.
Ihre Rechte jetzt prüfen
Sie sind unsicher, ob Ihre Einwilligung wirksam war oder ob Ihnen Schadensersatz zusteht?
Lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
→ Jetzt kostenlos Anspruch prüfen