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Redaktion
EuGH-Urteil C-655/23: Neue Leitplanken für DSGVO-Schadensersatz
Am 4. September 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Verfahren C-655/23 eine wegweisende Entscheidung zum immateriellen Schadensersatz und zu Unterlassungsansprüchen nach der DSGVO getroffen [5].
Auch wenn sich das Verfahren nicht ausschließlich gegen Meta richtete, ist das Urteil für Klagen gegen Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp) von erheblicher Bedeutung. Denn der EuGH konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Betroffene Anspruch auf Geldentschädigung nach Art. 82 DSGVO haben – und wie nationale Gerichte damit umgehen müssen.
Für Verbraucher stellt sich daher die zentrale Frage:
Verbessert das EuGH-Urteil C-655/23 die Chancen auf Schadensersatz gegen Meta?
Die kurze Antwort: In vielen Konstellationen ja. Die lange Antwort finden Sie in diesem Beitrag.
1. Worum ging es im Verfahren C-655/23?
Der EuGH hatte über zentrale Fragen zur Auslegung der DSGVO zu entscheiden. Im Kern ging es um zwei Aspekte [5]:
- Voraussetzungen für immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
- Möglichkeiten, Datenschutzverstöße gerichtlich zu unterbinden (Unterlassung)
Gerade der immaterielle Schaden ist bei Meta-Fällen entscheidend. Denn häufig geht es nicht um einen konkret messbaren Vermögensschaden, sondern um:
- Kontrollverlust über persönliche Daten
- Gefühl der Überwachung
- Bloßstellung oder Profilbildung
- Weitergabe an Dritte ohne Einwilligung
Die Frage war bislang oft: Reicht das für Geld?
2. Art. 82 DSGVO – Der Hebel für Schadensersatz gegen Meta
Art. 82 DSGVO gewährt jeder Person, die wegen eines Datenschutzverstoßes einen Schaden erlitten hat, einen Anspruch auf Schadensersatz.
Wichtig sind drei Voraussetzungen:
- Verstoß gegen die DSGVO
- Ein Schaden (materiell oder immateriell)
- Kausalität zwischen Verstoß und Schaden
Gerade bei Meta-Verfahren – etwa bei Tracking über den Meta Pixel oder bei Datenlecks – ist Punkt 2 regelmäßig streitig.
Bereits mehrere deutsche Gerichte haben Betroffenen Geld zugesprochen, unter anderem:
- OLG Jena: 3.000 € Schadensersatz
- OLG Dresden: 1.500 € pro Meta-Nutzer
- LG Lübeck: 5.000 € wegen Meta-Tracking
Doch die Rechtsprechung war nicht immer einheitlich. Manche Gerichte verlangten eine „spürbare“ Beeinträchtigung – andere waren großzügiger.
Hier setzt das EuGH-Urteil C-655/23 an.
3. Immaterieller Schaden: Keine Bagatellschwelle
Der EuGH hat in C-655/23 erneut klargestellt, dass die DSGVO keine Erheblichkeitsschwelle („Bagatellgrenze“) vorsieht [5].
Das bedeutet:
Auch weniger gravierende Beeinträchtigungen können einen Schadensersatzanspruch auslösen.
Für Meta-Betroffene ist das entscheidend.
Denn häufig argumentiert Meta, es liege kein „echter“ Schaden vor, sondern allenfalls ein Unwohlsein oder eine abstrakte Sorge.
Nach der EuGH-Rechtsprechung gilt jedoch:
- Ein konkreter immaterieller Schaden muss dargelegt werden.
- Er muss nicht besonders schwerwiegend sein.
- Nationale Gerichte dürfen keine zusätzliche Erheblichkeitsschwelle einführen.
Damit wird es für Beklagte schwieriger, Ansprüche pauschal als „unerheblich“ abzutun.
4. Unterlassung neben Schadensersatz möglich
Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils betrifft die gerichtliche Durchsetzung von Datenschutzrechten.
Der EuGH befasste sich mit der Frage, inwieweit Betroffene neben Schadensersatz auch auf Unterlassung klagen können [5].
Gerade bei fortlaufendem Tracking – etwa durch:
- Meta Pixel
- Facebook Login
- eingebundene Social Plugins
- Business Tools auf Drittseiten
– geht es nicht nur um vergangene Verstöße, sondern um laufende Eingriffe in die Privatsphäre.
Das Urteil stärkt die Position von Betroffenen, die neben Geld auch eine Beendigung der rechtswidrigen Datenverarbeitung verlangen.
Für Verbraucher bedeutet das:
Sie können nicht nur rückwirkend entschädigt werden, sondern auch künftige Eingriffe angreifen.
5. Was bedeutet das konkret für Klagen gegen Meta?
a) Meta Pixel und Drittseiten-Tracking
Das Tracking über den Meta Pixel ist Gegenstand zahlreicher Verfahren. Wenn personenbezogene Daten ohne wirksame Einwilligung an Meta übertragen wurden, liegt regelmäßig ein DSGVO-Verstoß vor.
Der EuGH macht deutlich:
- Ein Kontrollverlust über Daten kann einen immateriellen Schaden darstellen.
- Eine „spürbare“ oder „erhebliche“ Beeinträchtigung ist nicht zwingend erforderlich.
Das erhöht die Erfolgsaussichten für Betroffene, die sich gegen unzulässiges Tracking wehren.
Weiterführend:
Meta Pixel & Business Tools – Was ist das und warum ist es illegal?
b) Datenlecks bei Facebook
Bei Datenlecks – etwa durch Scraping oder Sicherheitslücken – geht es oft um:
- Veröffentlichung von Telefonnummern
- Kombination mit weiteren Profilinformationen
- Spam- oder Phishing-Risiken
Hier argumentieren Gerichte zunehmend, dass bereits der Kontrollverlust über sensible Daten einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann.
Siehe dazu auch:
OLG Hamburg: 200 € pro Person nach Facebook-Datenleck?
Das EuGH-Urteil stärkt diese Linie.
c) KI-Training und Datenverwertung
Meta nutzt Nutzerdaten teilweise auch zur Entwicklung und zum Training von KI-Systemen.
Wenn dies ohne ausreichende Rechtsgrundlage oder transparente Information geschieht, kann ein DSGVO-Verstoß vorliegen.
Mehr dazu hier:
Meta & KI-Training: DSGVO-Schadensersatz möglich?
Die EuGH-Entscheidung unterstreicht, dass auch neue Formen der Datenverarbeitung nicht außerhalb des Art. 82 DSGVO stehen.
6. OLG Frankfurt: 7.500 € im Streit
In der deutschen Rechtsprechung zeigt sich, dass Schadensersatzforderungen teils erhebliche Höhen erreichen. So hatte sich das OLG Frankfurt am Main mit einer Forderung über 7.500 EUR im DSGVO-Kontext zu befassen (Az. 6 U 361/24) [5].
Auch wenn jeder Fall individuell zu bewerten ist, zeigt sich:
- Die Gerichte setzen sich intensiv mit der Höhe immaterieller Schäden auseinander.
- Hohe Forderungen sind keineswegs von vornherein ausgeschlossen.
Das EuGH-Urteil liefert hierfür nun verbindliche Leitlinien, an die sich nationale Gerichte halten müssen.
7. Wie hoch kann der Schadensersatz sein?
Die DSGVO selbst enthält keine festen Beträge.
Die Höhe richtet sich nach:
- Art und Dauer des Verstoßes
- Sensibilität der betroffenen Daten
- Grad des Verschuldens
- Intensität des Kontrollverlusts
- Individuellen Auswirkungen auf die betroffene Person
Die Rechtsprechung gegen Meta reicht bislang von einigen hundert Euro bis zu mehreren tausend Euro pro Person.
Einen Überblick finden Sie hier:
Meta Schadensersatz: Wie viel Geld steht Ihnen zu?
Das EuGH-Urteil C-655/23 stärkt insbesondere die Argumentation bei immateriellen Schäden.
8. Was Betroffene jetzt beachten sollten
1. Verstoß dokumentieren
- Screenshots
- Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO
- Hinweise auf Datenweitergaben
2. Fristen prüfen
Schadensersatzansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Frühzeitige Prüfung ist daher entscheidend.
3. Individuelle Anspruchsprüfung
Jeder Fall ist anders. Entscheidend sind:
- Welche Daten waren betroffen?
- Wurde wirksam eingewilligt?
- Liegt ein nachweisbarer Kontrollverlust vor?
9. Fazit: Rückenwind durch den EuGH
Das Urteil C-655/23 des EuGH vom 4. September 2025 [5] ist kein reines „Meta-Urteil“, aber es hat erhebliche Auswirkungen auf Verfahren gegen große Plattformen.
Die wichtigsten Punkte:
- ✅ Keine zusätzliche Bagatellschwelle für immateriellen Schaden
- ✅ Klare Stärkung von Art. 82 DSGVO
- ✅ Unterlassung neben Schadensersatz möglich
- ✅ Nationale Gerichte sind an diese Auslegung gebunden
Für Betroffene von Meta-Tracking, Datenlecks oder unzulässiger Datenverarbeitung bedeutet das:
Die rechtlichen Hürden für Schadensersatz sind klarer definiert – und in vielen Fällen niedriger, als von Beklagten behauptet.
Ob in Ihrem konkreten Fall ein Anspruch besteht, hängt jedoch von den individuellen Umständen ab.
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