Ausgleichszahlung 250, 400 oder 600 Euro – wer bekommt was?
Reiserecht

Ausgleichszahlung 250, 400 oder 600 Euro – wer bekommt was?

NOVALEX

Redaktion

01. Juli 2026 7 Min.

250, 400 oder 600 Euro – wie hoch ist Ihre Entschädigung wirklich?

Viele Fluggäste wissen: Bei Flugausfall oder großer Verspätung gibt es Geld. Doch wie hoch ist die Ausgleichszahlung nach der EU‑Verordnung (EG) Nr. 261/2004 tatsächlich? 250 Euro? 400 Euro? 600 Euro? Und wovon hängt die konkrete Summe ab?

In diesem Beitrag erklären wir verständlich und praxisnah:

  • wann überhaupt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht,
  • wie sich die Höhe nach der Flugstrecke richtet,
  • wann eine Kürzung um 50 % zulässig ist,
  • was bei Anschlussflügen gilt,
  • wie Gerichte – insbesondere EuGH und BGH – die Vorschriften auslegen.

Als auf Fluggastrechte spezialisierte Kanzlei zeigt NOVALEX, worauf es wirklich ankommt.


1. Die gesetzliche Grundlage: VO (EG) 261/2004

Die EU‑Fluggastrechteverordnung 261/2004 regelt pauschale Ausgleichszahlungen bei:

  • Nichtbeförderung (z.B. Overbooking),
  • Annullierung (Flugausfall),
  • großer Verspätung (durch EuGH‑Rechtsprechung gleichgestellt).

Die Höhe der Entschädigung ist in Art. 7 der Verordnung festgelegt und beträgt pauschal:

  • 250 Euro
  • 400 Euro
  • 600 Euro

Entscheidend ist dabei nicht der Ticketpreis, sondern die Flugentfernung.

Wichtig: Die Zahlung ist eine pauschale Entschädigung für Zeitverlust, unabhängig davon, ob ein konkreter finanzieller Schaden nachgewiesen wird.


2. Wann besteht überhaupt ein Anspruch?

Bevor wir zur Höhe kommen, muss geklärt sein, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht grundsätzlich bei:

✅ Flugannullierung

Der gebuchte Flug findet nicht statt.

✅ Nichtbeförderung gegen Ihren Willen

Typischer Fall: Überbuchung (Overbooking).

✅ Verspätung am Endziel von mindestens 3 Stunden

Obwohl die Verordnung ursprünglich nur Annullierungen erfasste, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden:

Eine Verspätung von mindestens drei Stunden am Endziel ist hinsichtlich der Ausgleichszahlung einer Annullierung gleichzustellen.

Diese Grundsatzentscheidung geht zurück auf die Urteile:

  • EuGH, verb. Rs. C‑402/07 und C‑432/07 (Sturgeon)
  • EuGH, verb. Rs. C‑581/10 und C‑629/10 (Nelson)

Damit ist heute klar: Ab 3 Stunden Verspätung kann die volle Ausgleichszahlung verlangt werden, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag:
Flugverspätung ab 3 Stunden: Ihre Rechte 2026


3. Die Höhe der Ausgleichszahlung nach Flugentfernung

Die Entschädigung richtet sich ausschließlich nach der Entfernung zwischen Abflugort und Endziel (Luftlinie).

✈️ 250 Euro – Kurzstrecke

  • Flüge bis 1.500 km

Typische Beispiele:

  • Berlin – München
  • Frankfurt – Paris
  • Hamburg – London

Hier beträgt die pauschale Ausgleichszahlung 250 Euro pro Person.


✈️ 400 Euro – Mittelstrecke

  • Flüge innerhalb der EU über 1.500 km
  • Andere Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km

Typische Beispiele:

  • Düsseldorf – Teneriffa
  • Berlin – Athen
  • Frankfurt – Marrakesch

Hier stehen Ihnen 400 Euro pro Person zu.


✈️ 600 Euro – Langstrecke

  • Flüge über 3.500 km (bei Drittstaatenbezug)

Typische Beispiele:

  • Frankfurt – New York
  • München – Dubai
  • Berlin – Bangkok

In diesen Fällen beträgt die Entschädigung 600 Euro pro Person.

Gerade bei Fernreisen summieren sich Ansprüche schnell: Eine vierköpfige Familie kann bei einem Langstreckenflug insgesamt 2.400 Euro verlangen.


4. Maßgeblich ist die Ankunft am Endziel

Ein häufiger Irrtum: Viele Reisende schauen nur auf die Abflugverspätung.

Entscheidend ist jedoch die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel.

Das hat der EuGH im Urteil Air France ./. Folkerts (C‑11/11) klargestellt:

Bei einer einheitlichen Buchung ist die Verspätung am Endziel maßgeblich – auch wenn der erste Flug weniger als drei Stunden verspätet war.

Das bedeutet:

  • Erster Flug verspätet sich nur 1 Stunde ✅
  • Anschlussflug wird verpasst ✅
  • Ankunft am Endziel 4 Stunden später ✅

➡️ Voller Anspruch auf 250 / 400 / 600 Euro

Voraussetzung ist allerdings eine einheitliche Buchung.


5. Was gilt bei Anschlussflügen?

Einheitliche Buchung

Bei einem durchgehenden Ticket gilt die Reise als einheitlicher Flug.

Die Verspätung wird am letzten Zielort gemessen.

Beispiel:

  • Hamburg – Frankfurt – New York
  • Verspätete Ankunft in New York: 3 Stunden 20 Minuten

➡️ Anspruch auf 600 Euro


Getrennte Tickets

Anders sieht es aus, wenn Sie zwei separate Buchungen vorgenommen haben:

  • Berlin – Paris (Ticket 1)
  • Paris – New York (Ticket 2)

Hier wird jeder Flug isoliert betrachtet. Wird nur der erste Flug verspätet durchgeführt und verpassen Sie dadurch den zweiten, besteht häufig kein Anspruch nach VO 261/2004 gegen die zweite Airline.


6. Kürzung der Entschädigung um 50 % – wann ist das erlaubt?

Nach Art. 7 Abs. 2 VO 261/2004 darf die Airline die Ausgleichszahlung um 50 % kürzen, wenn sie eine zumutbare Ersatzbeförderung anbietet und die Verspätung am Endziel bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Beispiel Langstrecke (600 Euro):

  • Ersatzflug angeboten
  • Ankunft weniger als 4 Stunden später

➡️ Kürzung auf 300 Euro möglich

Die konkreten Schwellen hängen von der Flugentfernung ab.

Wichtig: Die Airline trägt die Darlegungs- und Beweislast.


7. Wann entfällt die Ausgleichszahlung?

Kein Anspruch besteht, wenn die Airline nachweisen kann, dass die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

7.1 Technische Defekte – meist kein Ausnahmefall

Im Urteil Wallentin‑Hermann (C‑549/07) stellte der EuGH klar:

Technische Probleme gehören grundsätzlich zum normalen betrieblichen Risiko einer Airline.

Nur seltene, von außen kommende Ereignisse (z.B. versteckte Fabrikationsfehler, Sabotage) können außergewöhnlich sein.

Das Standardargument „technischer Defekt“ reicht daher in der Regel nicht aus.


7.2 Bird Strike (Vogelschlag)

Im Urteil Pešková (C‑315/15) entschied der EuGH:

  • Ein Vogelschlag kann ein außergewöhnlicher Umstand sein.
  • Die Airline muss dennoch beweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

Selbst wenn keine Ausgleichszahlung geschuldet ist, bleiben Betreuungsleistungen (Hotel, Mahlzeiten) verpflichtend.


7.3 Streiks

Hier ist zu unterscheiden:

  • Interne Streiks (eigenes Personal): häufig kein außergewöhnlicher Umstand
  • Externe Streiks (Flugsicherung, Flughafenpersonal): eher außergewöhnlich

Die Gerichte prüfen stets den Einzelfall – insbesondere die Vorhersehbarkeit und Einflussmöglichkeiten der Airline.


8. Sonderfall: Nichtbeförderung wegen Überbuchung

Bei klassischem Overbooking gelten besonders klare Regeln:

  • Unfreiwillige Nichtbeförderung
  • Sofortiger Anspruch auf 250 / 400 / 600 Euro
  • Zusätzlich: Wahlrecht zwischen Ticketpreiserstattung oder Ersatzbeförderung
  • Betreuungsleistungen während der Wartezeit

Wichtig ist die Frage der Freiwilligkeit:

Wer sich freiwillig gegen Gutschein oder Geld umbuchen lässt, verzichtet häufig auf die gesetzliche Ausgleichszahlung.


9. Verjährung: Wie lange kann ich 250, 400 oder 600 Euro verlangen?

Die Verordnung selbst enthält keine Verjährungsregel.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt:

Es gelten die nationalen Verjährungsvorschriften.

In Deutschland bedeutet das:

  • 3 Jahre Verjährungsfrist (§ 195 BGB)
  • Beginn: Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand

Beispiel:

  • Flug am 10.05.2024
  • Verjährungsbeginn: 31.12.2024
  • Verjährungsende: 31.12.2027

Danach ist der Anspruch regelmäßig nicht mehr durchsetzbar.


10. Typische Fehler von Airlines bei der Berechnung

In unserer Praxis erleben wir häufig:

  • falsche Berechnung der Flugentfernung
  • unzulässige Kürzung um 50 %
  • Berufung auf pauschale „technische Probleme“
  • fehlerhafte Ablehnung bei Anschlussflügen
  • Verweis auf angeblich nicht erreichte 3‑Stunden‑Grenze

Gerade bei komplexen Reiseketten lohnt eine rechtliche Prüfung.


11. Fazit: Die Entfernung entscheidet – nicht der Ticketpreis

Die Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro ist:

  • pauschal,
  • gesetzlich festgelegt,
  • unabhängig vom Ticketpreis,
  • durch umfangreiche EuGH‑ und BGH‑Rechtsprechung gestärkt.

Entscheidend sind:

  1. Ankunftsverspätung am Endziel (≥ 3 Stunden)
  2. Flugentfernung
  3. Keine außergewöhnlichen Umstände
  4. Rechtzeitige Geltendmachung innerhalb der Verjährung

Ob Kurzstrecke oder Langstrecke – häufig bestehen deutlich bessere Chancen, als Airlines zunächst behaupten.


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Quellen

  • EuGH, verb. Rs. C‑402/07 und C‑432/07 (Sturgeon)
  • EuGH, verb. Rs. C‑581/10 und C‑629/10 (Nelson)
  • EuGH, Rs. C‑11/11 (Air France ./. Folkerts)
  • EuGH, Rs. C‑549/07 (Wallentin‑Hermann)
  • EuGH, Rs. C‑315/15 (Pešková)

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